Absturzsicherung und Gesetzgebung

Valbeveiliging

Ist eine Absturzsicherung in unseren Rechtsvorschriften vorgeschrieben? Genau so steht es in den Rechtsvorschriften nicht. Was sie verlangt, ist sicheres Arbeiten.

Arbeitgeber und Bauherr sind gemeinsam für die Sicherheit der Beschäftigten bei Arbeiten in der Höhe verantwortlich. Ein Bauherr haftet bei unerwarteten Zwischenfällen, wenn er nicht für ein sicheres (Arbeits-)Umfeld sorgt. Sicheres Arbeiten erfordert eine kluge Vorbereitung, eine fachgerechte Montage, rechtzeitige Inspektionen und Wartung. Außerdem müssen die Mitarbeiter unbedingt geschult werden.

Aber die w ist für ihre langatmigen Sätze bekannt. Es ist leicht, Entscheidungen oder Normen zu übersehen. Es gibt zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch. Aber auch die Bauverordnung und die Verordnung über die Arbeitsbedingungen, die auch als Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bekannt ist. Diese Gesetze und Verordnungen wurden geschaffen, um die (Arbeits-)Bedingungen für die Arbeitnehmer sicherer zu machen.

Absturzsicherung in 2,5 Metern Höhe vorgeschrieben

Absturzsicherung ist bei Arbeiten ab einer Höhe von 2,5 Metern Pflicht. Wenn aber bei Arbeiten unterhalb von 2,5 Metern risikoerhöhende Bedingungen herrschen, sollte auch hier eine Absturzsicherung vorhanden sein. Denken Sie an Arbeiten über Wasser, Straßen, Maschinen, an Bodenöffnungen oder bei Arbeiten mit risikoreichen Werkzeugen wie Messern oder Maschinen.

Arbeitsbedingungenverordnung 3.16 Absturzgefahr: Eine Absturzgefahr besteht in jedem Fall bei Vorliegen risikoerhöhender Umstände, Bodenöffnungen oder wenn die Gefahr eines Absturzes aus 2,5 Metern oder mehr besteht.

Sichere Zone 4 Meter

Auf einem Flachdach ist es möglich, in der sicheren Zone zu arbeiten. Ohne das Anlegen einer Absturzsicherung. Dazu muss der Abstand zwischen der Dachkante, einem nicht durchsturzgefährdeten Dachfenster oder einer Dachluke und dem Arbeitsort mindestens 4 Meter betragen. Es muss eine eindeutige Markierung vorhanden sein. Dies kann durch einen Laufsteg geschehen. Oder durch andere Kennzeichnungen wie Piktogramme oder kontrastierende Streifen der Dacheindeckung.

Brüstung

Wie hoch sollte eine Brüstung sein? Darüber herrscht Verwirrung. Das liegt an den unterschiedlichen Vorschriften. Es gibt die Bauverordnung vor 2003, die Bauverordnung nach 2003 und die Verordnung über die Arbeitsbedingungen.

Vor 2003
Vor 2003 verlangte die Bauverordnung eine Brüstung in einer Höhe von mindestens 90 cm. Dies ist für Personen in der Höhe, die über eine Brüstung gehen müssen. Die Brüstung sollte dann mindestens 90 cm betragen.

Das Arbeitsschutzgesetz besagt jedoch, dass, wenn ein Arbeitnehmer in der Höhe arbeiten muss, eine Brüstung von 1 Meter erforderlich ist. Diese beiden Vorschriften stimmen also nicht überein. Dies führt dazu, dass die Arbeitnehmer auf Baustellen mit Brüstungen von 90 cm arbeiten müssen. Dies ist nach dem Arbeitsschutzgesetz eigentlich nicht erlaubt.

Glücklicherweise wurde dies nach 2003 in der Bauverordnung auf 1 Meter angepasst. Neubauten können sich also darauf einstellen. Bei bestehenden Gebäuden erfordert eine zu niedrige Brüstung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen.

Höhe von 13 Metern
Wird eine Brüstung an einem Gebäude von 13 Metern oder höher angebracht, gelten andere Regeln. Sollte dies der Fall sein, ist nach der Bauverordnung von 2003 eine Höhe von 1,20 Metern vorgeschrieben. Nach dem Arbeitsschutzgesetz gilt immer noch die gleiche Regel von 1 Meter.

Welche Regel halten Sie ein?
Es ist wichtig, sich zu überlegen, was der Zweck Ihrer Dachfläche ist. Sie können dies mit einer Risikobestandsaufnahme und -bewertung (RI&E)

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Verordnung über Arbeitsbedingungen 3.16 Absturzgefahren:: Geländer und Absturzsicherungen gelten als wirksam, wenn sie einen Schutz gegen Absturz bis mindestens 1 m über der Arbeitsfläche bieten oder den Bestimmungen für Bodentrennwände in oder gemäß der Bauverordnung 2012 entsprechen.


Bauverordnung Artikel 2.18 Höhe nach 2003: Die allgemeine Anforderung an die Mindesthöhe einer erforderlichen Bodentrennwand beträgt gemäß erster Absatz 1 m. Beträgt der Höhenunterschied zwischen einem Fußboden und einem angrenzenden Fußboden, Boden oder Wasser mehr als 13 m, so ist nach dem zweiten Absatz eine Bodentrennung mit einer Höhe von mindestens 1,2 m vorgeschrieben. Erfahren Sie hier mehr.

Kollektive Absturzsicherung

Die Arbeitsstättenverordnung geht davon aus, dass der Verantwortliche für eine kollektive Absturzsicherung sorgt. Vor allem, wenn es keine Brüstung in ausreichender Höhe gibt. Dies ist bei Projekten von langer Dauer oder bei Arbeiten, die häufig stattfinden, von großem Nutzen. Denken Sie an Neubauprojekte, langfristige Instandhaltung oder Renovierung.

Dachrandsicherung
Ein Beispiel für kollektive Absturzsicherung ist die Dachrandsicherung, auch bekannt als Zaun. Der Dachrandschutz ist eine kollektive Lösung, die eine Gefährdung durch Absturz verhindert. Eine Lösung, die auch für Personen geeignet ist, die nicht speziell für sicheres Arbeiten in der Höhe ausgebildet sind. Der Dachrandschutz kann vorübergehend oder dauerhaft angebracht werden.

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Arbeitsstättenverordnung 3.16 Absturzgefahren: Bei Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, sind nach Möglichkeit sichere Gerüste, Gerüstteile, Podeste oder Arbeitsböden vorzusehen oder der Gefahr durch wirksame Geländer, Handläufe oder sonstige Einrichtungen entgegenzuwirken.

Können die in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht oder nur teilweise angebracht werden oder würde ihr Anbringen oder Entfernen größere Gefahren mit sich bringen als die Arbeiten, die sie schützen sollen, so sind an geeigneten Stellen und in geeigneter Weise ausreichend starke und ausreichend große Sicherheitsnetze anzubringen, um die Gefahr abzuwenden, oder es sind wirksame Sicherheitsgurte mit ausreichend starken Sicherheitsleinen zu verwenden, oder es sind andere technische Mittel anzuwenden, die mindestens den gleichen Schutz für die in Absatz 1 genannten Arbeiten bieten. Maßnahmen zum kollektiven Schutz haben Vorrang vor Maßnahmen zum individuellen Schutz. Bei Arbeiten von geringem Umfang ist eine kollektive Absturzsicherung nicht immer wirksam und es kann eine individuelle Absturzsicherung verwendet werden.

Individuelle Absturzsicherung

Es gibt Arbeitsplätze in höheren Lagen, an denen die Installation einer permanenten oder temporären kollektiven Absturzsicherung nicht möglich ist. Für diese können andere Lösungen wie individuelle Absturzsicherungen entwickelt werden. Dazu gehören ein Seilsystem mit Anschlagpunkten und die Verwendung von PSA.

Zur PSA-Ausrüstung für Arbeiten in der Höhe gehören: ein Auffanggurt, ein Höhensicherungsgerät, ein Arbeitsseil und eine Gehhilfe.

Kabelsysteem met ankerpunten - valbeveiliging
Kabelsysteem met ankerpunten - valbeveiliging

Anlegen eines Gurtzeugs

Männer legen einen Auffanggurt an, an dem dann die Sicherheitsleine befestigt wird. Am Ende dieser Leine befindet sich die Zurrvorrichtung. Damit wird der Arbeiter über eine Gehhilfe an einem Seilsystem gesichert. Die bevorzugte Methode ist hier die Methode der Absturzsicherung. Die Rettungsleine wird so kurz eingestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht über eine Kante stürzen kann.

Da eine Person ihre Rettungsleine falsch einstellen könnte, bleibt hier das Risiko eines Sturzes. Deshalb ist es wichtig, einen Sturz zu verhindern, wenn jemand stürzt. Hier kann ein Falldämpfer in der Rettungsleine eingesetzt werden. Die Leine sollte scharfkantig geprüft sein. Dann reißt die Arbeitsleine bei einem Sturz nicht an einer scharfen Kante.

Treppen & Leitern

Um verschiedene Dachebenen sicher und verantwortungsbewusst zu erreichen, braucht man Steiggeräte. Zum Beispiel Korbleitern, feste Giebelleitern, mobile Leitern, eine Arbeitsbühne oder Treppen.

Werkbordes
Werkbordes

Bei der Planung von Absturzsicherungen müssen alle möglichen praktischen Aspekte berücksichtigt werden. Zum Beispiel, wie oft in der Höhe gearbeitet wird und ob Werkzeuge mitgebracht werden. Auf diese Weise kann sorgfältig geprüft werden, ob Treppen, Leitern, Stufen oder Zugangsplattformen erforderlich sind.

Verordnung über Arbeitsbedingungen 7.23a. Besondere Vorschriften für die Benutzung von Leitern und Treppen: Leitern und Tritte sind so anzuordnen, dass ihre Standsicherheit bei der Benutzung stets gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sind in jedem Fall folgende Maßnahmen, gegebenenfalls in Kombination, zu treffen: Die Stützen von tragbaren Leitern und Treppen müssen auf einem stabilen, festen und unbeweglichen Untergrund ruhen, der groß genug ist, um zu gewährleisten, daß die Sprossen waagerecht bleiben, und zwar durch eine der folgenden Maßnahmen, gegebenenfalls in Kombination: 1°.eine andere ebenso wirksame Maßnahme; b. Einstiegsleitern ragen mindestens 1 Meter über die Einstiegsebene hinaus, sofern nicht andere Vorkehrungen einen sicheren Halt ermöglichen; c. einziehbare Leitern und Treppen sind vor dem Betreten zu sichern; oder d. Hängeleitern sind sicher zu befestigen und - mit Ausnahme von Strickleitern - so anzuordnen, dass sie nicht verrutschen können und dass ein Hin- und Herschwingen vermieden wird.

Bei der Benutzung von Leitern und Treppen müssen die Arbeitnehmer stets sicheren Halt und Haltegriffe haben. Zu diesem Zweck sind in jedem Fall folgende Maßnahmen zu treffen, die erforderlichenfalls zu kombinieren sind: a. Das Tragen von Lasten mit der Hand auf einer Leiter oder Treppe darf in keinem Fall einen sicheren Halt behindern; b. Hängeleitern müssen sicher befestigt sein, und zwar - mit Ausnahme von Strickleitern - so, dass sie nicht verrutschen können und ein Hin- und Herschwingen vermieden wird; oder c. die verschiedenen Abschnitte von mehrteiligen Leitern und Schiebeleitern dürfen sich während der Benutzung nicht gegeneinander verschieben.

Markierung und Signalisierung

Markierungen und Schilder zeigen an, wo man sich sicher bewegen kann und wo nicht. Markierung und Beschilderung schaffen ein besseres Sicherheitsbewusstsein. Dies kann durch ein D-Marc Abgrenzungssystem, ein Kunststoffabgrenzungssystem, Piktogramme oder Schilder geschehen. Befindet sich der Arbeitsplatz mehr als 4 Meter von der Dachkante entfernt, d. h. im sicheren Bereich, ist eine deutliche Markierung ausreichend. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn ein wirksamer Dachrandschutz vorhanden ist oder eine 1 m hohe physische Barriere in einem Abstand von 2 m vom Dachrand vorhanden ist.

Arbeitsschutzverordnung 3.15 Kennzeichnung von Gefahrenstellen: Stellen, an denen aufgrund der Art der Arbeit Gefahren, einschließlich der Gefahr des Absturzes oder der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, oder nicht zu beseitigende Hindernisse die Sicherheit des Fahrzeug- oder Personenverkehrs gefährden, sind deutlich durch Schilder zu kennzeichnen, die den Vorschriften des Kapitels 8 Abschnitt 2 entsprechen oder diesen entsprechen. Der Zutritt zu den in Absatz 1 genannten Stellen ist nur denjenigen Arbeitnehmern gestattet, die sie beruflich oder aufgrund ihrer Tätigkeit betreten müssen.

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